Allgemeine GeschäftsBedingungen

der M. Werner GmbH & Co. Mülltransport KG,
Werner RC GmbH & Co. Recycling Centrum KG
CUP Recycling GmbH

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§ 1 Geltung, Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, gesetzliche Regelungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Auftraggebern über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle folgenden Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass die Geltung dieser AGB in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss. Für Sanitärsysteme und Aktenvernichtung gelten einzelvertragliche Bestimmungen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch im Verhältnis des Auftraggebers zu Subunternehmern, deren sich der Auftragnehmer bedient, auch wenn zwischen diesen und dem Auftraggeber kein Vertragsverhältnis besteht.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer sie kennt und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden daher nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannt hat. Auch wenn der Auftragnehmer vorbehaltlos auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Anerkenntnis jener Geschäftsbedingungen.

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform Widerspruch erhebt. Auf die Folge wird ihn der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

Maßgeblich für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist das jeweils gültige Abfallrecht, d. h. u. a. das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz-KRWG) und die entsprechenden Verordnungen. Sofern nicht der Auftraggeber selbst, sondern ein Dritter Erzeuger oder Besitzer der Abfälle bzw. gesetzlich zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet (Abfallbesitzer) ist, hat der Auftraggeber für die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu sorgen. Dies betrifft u. a. die Pflichten im Rahmen der Abfalldeklaration, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie die sonstigen Nebenpflichten bezogen auf die konkreten Abfälle und Leistungen. Der Auftraggeber haftet in diesen Fällen dem Auftragnehmer gegenüber so, als sei er selbst der Abfallbesitzer.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrags können auf einmalige wie auf die regelmäßige Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer gerichtete Verträge sein, die u. a. aber nicht ausschließlich folgende Leistungen beinhalten:

  • Bereitstellung und Vermietung von zur Aufnahme von deklarierten Wertstoffen bzw. Abfällen geeigneten Sammelbehältern
  • Entleerung, Austausch und Abfuhr gefüllter Sammelbehälter und ihr Transport zu einer vereinbarten oder von durch den Auftragnehmer bestimmten zugelassenen Entsorgungsanlage
  • Ordnungsgemäße Entsorgung deklarierter Wertstoffe/Abfälle im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der technischen Möglichkeiten
  • Durchführung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens
  • Verwertung/Beseitigung von Abfällen
  • Vermittlung von Entsorgungsdienstleistungen (Makeln)
  • Die Entsorgung umfasst dabei die Entsorgung ungefährlicher und gefährlicher Abfälle.

§ 3 Vertragsabschluss, Auftragsabwicklung

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist für den Auftraggeber enthalten.

Aufträge werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt werden. Ohne ausdrückliche Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebotes des Auftragnehmers mit der Ausführung der geschuldeten Leistung zustande.

Für Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses sind die Angaben in den Angeboten und Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers maßgeblich. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend.

Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung) gemachten Angaben sowie von den Genehmigungsbehörden erteilten Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil sämtlicher vertraglicher Beziehungen.

Absprachen mit den Mitarbeitern des Auftragnehmers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Angaben über Größe und Tragfähigkeit sowie Vereinbarungen über Bereitstellungs- und Abholungszeiten sind unverbindlich.

§ 4 Besondere Pflichten des Auftraggebers bei Beladung

Sammelbehälter dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Selbstpresscontainer dürfen nur bis zu ihrem maximalen Fassungsvermögen beschickt werden. Die Beladung ist ausschließlich mit den vereinbarten Abfallarten unter Berücksichtigung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Andere als die vertraglich vereinbarten Abfallarten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers eingefüllt werden.

§ 5 Weitere Pflichten des Auftraggebers, Verkehrssicherungspflicht, Haftung des Auftraggebers für Inhalt und/oder der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Behältnisse

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Durchführung des Auftrags alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen zu geben. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, vollständige Angaben über die zu entsorgenden Abfälle zu machen und die erforderlichen Nachweise gemäß der jeweils gültigen Fassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der darauf basierenden Nachweisverordnung zu übergeben.

Dem Auftraggeber obliegt es, die zur Leistungserfüllung des Auftragnehmers erforderlichen Zufahrten, Aufstellplätze, Unterlagen etc. bereitzuhalten. Zufahrten und Aufstellplätze für Sammelbehälter, Container etc. müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Der Auftraggeber hat ggf. auf seine Kosten Befestigungsarbeiten vorzunehmen oder in anderer geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Befahren mit schweren LKW gefahrlos und ohne Schäden zu verursachen möglich ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, behördliche oder zivilrechtliche Genehmigungen, die für die Benutzung der Zufahrten und/oder Aufstellplätze oder aus sonstigen Gründen zur Leistungserfüllung erforderlich sind, rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen und beizubringen. Der Auftraggeber hat während der Vertragsbeziehung vor Ort zu sein bzw. eine Person vor Ort zu bevollmächtigen, die berechtigt ist erforderliche Dokumente wie Liefer- und Wiegescheine, Begleitpapiere etc. zu übergeben, entgegenzunehmen und zu unterzeichnen. Andernfalls gelten die vom Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern erstellten Dokumente auch ohne Unterzeichnung des Auftraggebers als anerkannt.

Der Auftraggeber ist für die erforderliche Sicherung von Sammelbehältern, Containern etc. (Beleuchtung, Absperrung) verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfügung gestellten Sammelbehälter, Container etc. obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung geltend gemacht werden. Der Auftraggeber versichert die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Sammelbehälter, Container etc. gegen Feuer, Sachbeschädigung, Einbruch und Diebstahl und tritt seine Ansprüche gegen die Versicherung sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist untersagt. Ein Standortwechsel des Vertragsgegenstandes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.

Dem Auftraggeber ist es insbesondere verboten, die ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Behältnisse (Sammelbehälter, Container etc.) selbst zu transportieren und/oder durch Dritte transportieren zu lassen.

Bis zur Abholung durch den Auftragnehmer trägt der Auftraggeber das alleinige Risiko und die Gefahr für die in den Sammelbehältern, Containern etc. gelangten Abfälle einschließlich deren Entsorgung und der damit verbundenen Kosten. Ihm obliegen die Überwachungs-, Kontroll- und Sicherungspflichten vom Aufstellen des Sammelbehälters, Containers etc. bis zu dessen Abholung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Behältnisse regelmäßig zu säubern. Bei Presscontainern sind, wenn zwischen den Vertragsparteien einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, insbesondere die Pressschächte zu reinigen. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Benutzung und Reinigung der Sammelbehälter, Container etc., für deren Beschädigung und das Abhandenkommen sowie deren Untergang während der Dauer der Überlassung zum Neuwert.

Der Auftraggeber ist allein und ausschließlich zu sicherheitsrelevanten Unterweisungen jeglicher Art gegenüber den Nutzern der ihm seitens des Auftragnehmers zur Verfügung gestellten Behältnisse verantwortlich.

Die vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung. Der Auftraggeber ist insbesondere auch für die richtige Deklaration der Abfälle verantwortlich und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer zur Vertretung gegenüber Behörden oder privaten Dritten bevollmächtigt ist.

§ 6 Entsorgung, Haftung des Auftraggebers für falsche Deklaration, Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers, Haftung des Auftraggebers für Folgeschäden in Abfallentsorgungs- und/oder Sortieranlagen

Mit Abholung der Sammelbehälter, Container etc. gehen die zur Entsorgung bestimmten Abfälle in den Besitz des Auftragnehmers über. Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen. Die Auswahl der anzufahrenden Entsorgungsstelle (Deponie, Zwischenlager, Sortieranlage o.ä.) obliegt dem Auftragnehmer. Alle Anlieferungen werden durch die Entsorgungsanlagen auf korrekte Deklaration überprüft. Im Falle einer fehlerhaften oder abweichenden Deklaration gilt die Abfalldeklaration der Entsorgungsanlage. Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die dem Auftragnehmer infolge falscher Deklaration entstehen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen und die Annahme von Wert- und Abfallstoffen, die in ihrer Beschaffenheit von der Deklaration abweichen, zu verweigern oder diese Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber zu berechnen.

Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer und/oder Dritten für alle Sach-und/oder immateriellen Schäden, die in und/oder an Abfallentsorgungsanlagen und/oder Sortieranlagen und/oder Personen durch nicht oder falsch deklariertes Transport- und/oder Abfallgut - mittelbar oder unmittelbar - entstehen, wie z.B. durch Selbstentzündung, Kontamination anderer Materialien etc.

§ 7 Preise

Leistungen und Preise werden vom Auftragnehmer freibleibend festgesetzt. Sie können nach Vertragsschluss modifiziert werden, wenn sich die vereinbarte Stand-/Mietzeit verlängert. Überschreitet der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Mietzeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe einen Betrag in Höhe der jeweils geltenden Mietstaffel zu berechnen.

Transport- und Entsorgungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber trägt ferner jene Reinigungs- und Reparaturkosten, die aufgrund zweckentfremdeter Nutzung der Sammelbehälter entstehen.

Alle vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Zusätzlich ist hierauf die gesetzliche Mehrwertsteuer der jeweils geltenden Höhe zu bezahlen.

§ 8 Änderung der Vertragsgrundlage, Kostenanpassung

Die vereinbarten Entgelte basieren auf der zum Zeitpunkt der Vertragszeichnung geltenden Marktlage für Abfälle, den Entsorgungskosten, dem Index für Investitionskosten, dem Güternahverkehrstarif, den allgemeinen Personalkosten, den Kosten für die Aufbereitung von Abfällen, den Transportkosten, dem Index für Mineralölerzeugnisse und dem Index für Straßenfahrzeuge. Erhöhen sich die vorgenannten Kostenbestandteile, ist der Auftragnehmer berechtigt, für die daraus resultierenden veränderten Entgelte eine entsprechende Anpassung zu verlangen.

Erhöhen sich vorgenannte Kostenbestandteile aufgrund Gesetzesänderungen, Änderungen von Verordnungen oder anderen untergesetzlichen Regelwerken oder treten durch neubegründete oder veränderte Steuern, Abgaben, Mautgebühren oder sonstige Gebühren zusätzliche Belastungen für die Leistungsverpflichtungen aus diesem Vertrag für den Auftragnehmer auf, ist der Vertrag auf einseitige Änderung durch den Auftragnehmer anzupassen. Sollte die Preisanpassung aufgrund einer Kostensteigerung gemäß den zuvor genannten Punkten zu einer für den Auftraggeber unzumutbaren Preiserhöhung führen, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende zu kündigen. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit obliegt dem Auftraggeber.

§ 9 Fälligkeit, Verrechnung, Aufrechnung, Vorauszahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge unmittelbar, sofort und ohne Abzug zahlbar. Auch bei anderer Bestimmung werden eingehende Beträge zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet. Werden Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Es obliegt dem Auftragnehmer, höheren Verzugsschaden nachzuweisen und diesen zu beanspruchen. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Auftragnehmer nur befugt, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Preises zu verlangen.

§ 10 Haftung

Für Schäden an Sammelbehältern und die Gefahr des Verlustes, die in der Zeit zwischen Bereitstellung und Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, es sei denn, die Schäden beruhen auf normalem Verschleiß. Der Nachweis ordnungsgemäßer Rückgabe obliegt dem Auftraggeber.

Für Schäden am Fahrzeug bzw. an den Sammelbehältern infolge ungeeigneter Zufahrten und/oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber. Für Schäden an Zufahrtswegen und/oder am Aufstellplatz haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In jedem Fall haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer haftet nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls die Erbringung der Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, Transportstörungen durch Straßenblockaden, Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse, unverschuldete Betriebsstörungen oder nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen) wesentlich erschwert, verzögert oder unmöglich wird.

§ 11 Vertragsdauer / Kündigung

Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wird, hat der Vertrag, der auf die regelmäßige Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer gerichtet ist, eine Laufzeit von zwei Jahren. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.

Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Verfahrensabweisung mangels Masse gem. § 26 InsO;
  • wenn für den Auftraggeber eine Warenkreditversicherung nicht mehr abgeschlossen werden kann;
  • wenn wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird;
  • wenn die Entsorgung, Verwertung und Beseitigung nach Vertragsschluss durch Gesetz, Verordnung, behördliche Auflage o. ä. unzulässig oder unzumutbar wird;
  • bei einem Annahmeverzug des Auftraggebers von über zwei Monaten oder einem wiederholten Zahlungsverzug;
  • bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum.

Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.

§ 12 Datenschutz

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Daten über seine Person und maßgebliche Daten über das Vertragsverhältnis gespeichert, geändert und/oder gelöscht werden. Erforderlichenfalls können die Daten soweit nicht offenkundig die Interessen des Auftraggebers verletzt werden, an Dritte zur ordnungsgemäßen Bearbeitung übermittelt werden (Hinweis gemäߧ Bundesdatenschutzgesetz).

Eine Dokumentation der Abfälle und deren Zusammensetzung mit Kameras ist dem Auftragnehmer und/oder von ihm beauftragten temporär für betriebsinterne Zwecke ausdrücklich gestattet.

§ 13 Sonstiges

Vertragsänderungen wie auch Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform.

Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist, soweit rechtlich zulässig, das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss sämtlicher sonstiger nationaler oder internationaler Rechtsordnungen insbesondere auch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

Als Gerichtsstand gilt, sofern dies gesetzlich zulässig ist, der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am Ort einer entsprechenden Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Sofern gesetzliche Vorschriften zur ausschließlichen Gerichtszuständigkeit vorrangig sind, bleiben diese unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame, gültige und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Vertragslücke.

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